Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im Übrigen gelten unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1. Grundsätzliches
Es gelten ausschließlich die unten abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) wird ausdrücklich widersprochen. Die ADSp gelten ausdrücklich nicht.
2. Lademitteltausch
Sofern oben vereinbart, wird der AN für den Tausch der bei dem Transport eingesetzten Pack- und Ladehilfsmittel an der Lade- und Entladestelle (Doppeltausch) bzw., soweit dem AN dieses an der Beladestelle nicht möglich ist, für den Tausch an der Entladestelle und die Rückführung von bei dem Transport eingesetzten Pack- und Ladehilfsmittel an die Ladestelle sorgen.
Verweigert die Entladestelle die Herausgabe von Pack- und Lademitteln, so hat der AN zunächst telefonisch Weisung bei CARGOFLEX einzuholen. Werden trotz Einholung von Weisungen keine oder nicht genügend Pack- bzw. Lademittel getauscht, entfällt insoweit die Tauschverpflichtung. Sie entfällt nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des AN unterblieb oder wenn der AN sich von der Entladestelle den Nichttausch nicht ordnungsgemäß hat bestätigen lassen.
In dem Fall, in dem die Tauschverpflichtung nicht entfällt, wird ein Fehlbestand mit 16,00 € je fehlender Europalette/ Düsseldorfer Palette bzw. 95,00 € je Gitterbox, im Übrigen zu angemessenen Beträgen in Rechnung gestellt. Des weiteren wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € fällig.
3. Unterfrachtführer
Der AN ist nicht berechtigt, Aufträge an Unterfrachtführer weiterzugeben, es sei denn CARGOFLEX erteilt hierzu die schriftliche Zustimmung.
4. Auftragsabwicklung
Umladung ist untersagt, es sei denn, sie wird oben ausdrücklich gestattet. Übernachtungen dürfen ausschließlich auf bewachten Parkplätzen durchgeführt werden. Stehen solche auf der Strecke nicht zur Verfügung, ist ein zweiter Fahrer einzusetzen, um die Übernachtung zu vermeiden. Während der gesetzlichen Ruhepausen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Fahrzeug nicht dem Zugriff Dritter ausgesetzt wird. Das Fahrzeug muss mit Diebstahlschutz wie z.B. elektronischer oder mechanischer Wegfahrsperre sowie mit GPS ausgestattet sein. Über das Wochenende muss das Fahrzeug auf einem abgeschlossenen und gesicherten Betriebsgelände abgestellt werden.
Der AN hat abweichend von § 412 HGB die Be- und Entladung der Güter durchzuführen und sie beförderungssicher zu verladen. Auch wenn der Versender verlädt, so hat der AN die Beförderungssicherheit und die Betriebssicherheit der Verladung zu überprüfen. Pro Lkw sind mindestens 15 Spanngurte sowie Kantenschoner und Antirutschmatten in ausreichendem Umfang mitzuführen.
Der AN ist verpflichtet, sich am Folgetag der Beladung bis 8:30 Uhr bei CARGOFLEX zu melden und einen Statusbericht abzugeben. Bei Auftreten von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen, bspw. Unfällen auf der Strecke sowie sonstige Verspätungen oder Annahmeverweigerung seitens des Empfängers, ist CARGOFLEX unverzüglich zu unterrichten und Weisung einzuholen.
Wird der Transportauftrag vom Auftragnehmer storniert, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Verursacher in Rechnung gestellt, mindestens 500,00 Euro pauschal.
5. Haftung
Die Haftung des AN im nationalen Straßenverkehr richtet sich nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. § 431 Abs. 1 HGB begrenzt die Haftung wegen Verlusts oder Beschädigung grundsätzlich auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro kg Rohgewicht des Gutes. Abweichend von § 431 Abs. 1 und 4 HGB haftet der AN nach diesem Vertrag jedoch bis zu einer Höchstgrenze von 40 SZR pro kg Rohgewicht. Soweit CARGOFLEX mit seinem Auftraggeber bei Verlust oder Beschädigung des Gutes eine niedrigere Haftung vereinbart hat, reduziert sich die Haftung des AN im Verhältnis zu CARGOFLEX entsprechend.
Im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich die Haftung des AN nach den Bestimmungen der CMR.
6. Versicherung
Der AN verpflichtet sich, seine Haftung aus diesem Vertrag mit einer Deckungssumme von mindestens 0,6 Mio.€ pro Fall und 1,2 Mio. € pro Jahr zu versichern. Darüber hinaus hat der AN eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme abzuschließen.
Der AN ist verpflichtet, spätestens mit Annahme des Transportauftrags Neutra eine Kopie seiner Versicherungsbestätigung vorzulegen, aus der sich o.a. Deckungssummen sowie die Haftungsübernahme von bis zu 40 SZR (s. Haftung gem. Ziff. 5 Abs.1) eindeutig ergibt. Sollte der AN eine solche Versicherungsbestätigung nicht vorlegen, so ist CARGOFLEX berechtigt, dem AN pro durchgeführten Auftrag 2,60 € als Beitrag dazu in Rechnung zu stellen, dass CARGOFLEX die erweiterte Haftung von bis zu 40 SZR gegenüber der gesetzlichen Regelhaftung von 8,33 SZR (gemäß Ziff. 5 Abs.1) durch eine eigene Versicherung abgedeckt hat.
7.Kundenschutz
Der AN verpflichtet sich gegenüber Neutra zum Kundenschutz. Er darf Informationen aus Beziehungen zu Kunden, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für CARGOFLEX neu kennenlernt, nicht dazu nutzen, um unmittelbar oder mittelbar über Dritte neue Aufträge zu erlangen. Der Kundenschutz erlischt ein Jahr nach Beendigung dieses Vertrages, spätestens jedoch 5 Jahre nach Beginn der Zusammenarbeit. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zahlt der AN an CARGOFLEX die zweifache Fracht. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem AN bleibt vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
8. Fracht
Voraussetzung für die Fälligkeit der Fracht ist die Aushändigung der Originalablieferbelege an CARGOFLEX.
Rechnungstellung an:
CARGOFLEX GmbH mit Tournummer und mit Beförderungsdokumenten (Ablieferbeleg, Frachtbrief, Lieferschein, usw.).
Rechnungsversand (max. 1 Transport pro Rechnung) an: Invoice.de@cargoflex.eu
Mit Rechnung als einzelne pdf-Datei (max. 1 Transport pro Rechnung) und mit Ablieferbeleg als einzelne pdf-Datei. Ohne weitere Dokumente (z.B. unser Beförderungsauftrag).
Das Zahlungsziel beträgt 60 Tage.
9. Be- und Entladung 24 Std. Standgeldfrei
10. Mindestlohngesetz
Soweit der Transport dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (MiloG) unterfällt, gilt Folgendes: Der AN sichert zu, dass er die Bestimmungen des MiloG in seiner jeweils gehenden Fassung einhält. Er sichert ferner zu, dass er nur Fahrpersonal einsetzen wird, zu dem ihm gegenüber schriftlich eine Zusicherung mit dem vorstehenden Inhalt abgegeben worden ist. Für den Fall, dass CARGOFLEX gemäߧ 13 MiloG i.V.m. § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes auf Zahlung des Mindestlohnes in Anspruch genommen wird, stellt der AN CARGOFLEX bereits jetzt von diesen Ansprüchen frei. Der Freistellungsanspruch wird fällig, sobald einer der vorgenannten Ansprüche gegenüber CARGOFLEX gehend gemacht wird.
Darüber hinaus haftet der AN gegenüber CARGOFLEX für jeden Schaden, der ihm aus der Nichteinhaltung der oben genannten Zusicherung des AN entsteht. Der AN ist verpflichtet, CARGOFLEX jederzeit auf Anforderung Arbeitsstundenlisten (auch nachträglich), die darauf beruhenden Lohnabrechnungen und den Nachweis der ordnungsgemäßen Abführung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an die Sozialversicherungsträger vorzulegen.
11. Schlussbestimmungen
Der Gerichtsstand Lübeck ist ausschließlich vereinbart, es sei denn, international zwingend anwendbare Übereinkommen oder Vorschriften sehen einen anderen Gerichtsstand vor, der dann neben den vereinbarten Gerichtsstand Lübeck tritt. Es gilt deutsches Recht.